Notar in Görlitz 
 RICHARD BÖTTGER 


Berechnung der Notarkosten


Wertg­ebühren.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeits­aufwand des Notars. Für jede Amtstätig­keit des Notars sieht das bundes­weit einheitliche Gerichts- und Notar­kostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebühren­satz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebühren­satz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäfts­wert abhängigen Gebühren­staffelung. Die Beurkundungs­gebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfs­fertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.


Gebühren­satz.

Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugs­tätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugs­tätigkeit des Notars aber beispiels­weise auf die Einholung eines Vorkaufs­rechts­zeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetz­buchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.


Geschäfts­wert.

Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebühren­berechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kauf­vertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei General­voll­machten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktiv­vermögens abzugsfähig sind.


Gebühren­rechner.

Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.


Geschäfts­prüfung.

Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Land­gerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notar­kasse ist auch der ordnungsgemäße Kosten­ansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nach­zufordern oder zurück­zuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

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